Vereinssatzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Unternehmensverband „Antiquarischer Buchhandel Online e.V.“ (im Nachfolgenden genannt: ABOEV). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er kann in den einzelnen Bundesländern Regionalbüros unterhalten.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist:
a) die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder in wirtschaftlichen und strukturellen Fragen gegenüber der Öffentlichkeit und (z.B. Politik, Verwaltung, Verbänden, Presse, Interessengruppen, usw.),
b) der Öffentlichkeit die Tätigkeit, Notwendigkeit und Leistung von antiquarischen Buchhandelsunternehmen verständlich zu machen (durch Berichte, Presseinformationen, Betriebsbesichtigungen, Gemeinschaftswerbung und ähnliche Marketingmaßnahmen, Messen und Informationsveranstaltungen),
c) die Bündelung, Aufbereitung und Weiterleitung des Wissens und der Erfahrungen der Unternehmen zum Nutzen aller Mitgliedsunternehmen,
d) den Zusammenhalt der Mitglieder zu fördern, sie über wichtige Themen durch Informationsveranstaltungen zu unterrichten und den persönlichen Ideen- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen,
e) Existenzgründer zu beraten und zu unterstützen,
f) im Sinne des § 8 UWG für den Erhalt eines funktionierenden Wettbewerbs einzutreten und im Sinne der Mitglieder Wettbewerbsverstöße zu verfolgen,
g) die Mitglieder bei juristischen Auseinandersetzungen, insbesondere das Wettbewerbsrecht betreffend, rechtlich zu beraten (durch einen vom Verband zu bestimmenden Vertrauensanwalt) und in besonderen Fällen (auf Antrag) auch zur Minimierung des Prozesskostenrisikos für das einzelne Mitglied die anfallenden Rechtsberatungskosten zu bezuschussen.
(2) Der Verein ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und verfolgt keine parteipolitischen oder tarifpolitischen Ziele.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können die folgenden Unternehmen werden:
a) Gründungsmitglieder:
Unternehmen des antiquarischen Buchhandels, deren Haupterwerb der Handel mit antiquarischen Büchern / Drucken / Grafiken ist und die den Vertriebsweg Internet nutzen. (Die Zahl der Gründungsmitglieder ist auf sieben beschränkt. Nach Gründung erhalten diese direkt den Status eines ordentlichen Mitglieds)
b) Ordentliche Mitglieder
Unternehmen des antiquarischen Buchhandels, deren Haupterwerb seit mindestens 3 Jahren der Handel mit antiquarischen Büchern / Drucken / Grafiken ist und die den Vertriebsweg Internet nutzen. Für eine Aufnahme durch den Vorstand sind befürwortende Stellungnahmen von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern beizubringen. Der Vorstand kann Anträge auf Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.
c) Gastmitglieder:
Unternehmen aus den genannten Kreisen, die die Anzahl von Betriebsjahren noch nicht erreicht haben. Dieser Status gilt für ein Jahr und beinhaltet kein Stimmrecht. Nach 12 Monaten beschließt der Vorstand über eine ordentliche Mitgliedschaft der Gastmitglieder. Der Vorstand kann Anträge auf Gastmitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen.
d) Ehrenmitglieder:
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besondere Verdienste um den antiquarischen Buchhandel erworben haben. Dieser Status beinhaltet kein Stimmrecht.
(2) Nicht aufgenommen werden z.B.:
Unternehmen des antiquarischen Buchhandels, deren Träger staatliche, kirchliche oder sonstige karitative Institutionen oder Unternehmen zur Förderung der Erwerbstätigkeit sind.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der über die Geschäftsstelle an den Vorstand gerichtet wird.
(3) Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag.
Näheres kann durch eine Vereinsordnung festgelegt werden.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei Ehrenmitgliedern), Ausschluss, Liquidation, Abschluss des Insolvenzverfahrens, Austritt aus dem Verein, Ausschlussbeschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder oder durch einstimmigen Vorstandsbeschluss bei Gefahr im Verzug für die Vereinsinteressen. Der Ausschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Eine Rückerstattung des im Voraus bezahlten Mitgliedsbeitrags ist ausgeschlossen, da das Mitgliedsunternehmen bzw. seine Mitarbeiter – mit Ausnahme der ausgeschlossenen Unternehmen – bis zum Ende der Mitgliedschaft am Vereinsleben des ABOEV teilnehmen können.
(5) Das Mitgliedsunternehmen hat für das Jahr, in dem es ausgeschlossen wird, den Beitrag, der zum 01.01. diesen Jahres fällig ist, zu zahlen.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr beschließen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Mitgliedsbeiträge sind im Januar eines jeden Jahres im Voraus für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
(2) Die Berechnung des Beitrags basiert auf der jeweils gültigen Beitragsordnung
(3) Es wird bei Aufnahme eines Unternehmens im ersten Mitgliedsjahr lediglich der Restbetrag eines Kalenderjahres in Monaten als Jahresbeitrag berechnet (Datum des Vorstandsbeschlusses der Aufnahme). Die Erstabrechnung erfolgt im Anschluss an die schriftliche Mitteilung der Aufnahme.
(4) Sollte ein Unternehmen im Laufe seiner Mitgliedschaft nachweislich in finanzielle Schwierigkeiten geraten, kann der Vorstand beschließen, den Beitrag maximal für ein Jahr zu reduzieren, zu stunden oder zu erlassen. Dieser Beschluss ist zu protokollieren und den Rechnungsprüfern gesondert vorzulegen.
(5) Im Übrigen werden Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres kann durch eine Beitragsordnung geregelt werden.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Angebote und Dienstleistungen des Vereins zu nutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Im Falle des Erlasses von Vereins-, Beitragsordnung etc. haben die Mitglieder diese zu beachten.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 Personen (Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister). Er kann Geschäftsführer bestellen, Ausschüsse bilden und besondere Funktionsträger vorschlagen.
(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden sowie den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 5.000,-- (brutto) die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.
§9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Vereinsordnung anders geregelt sind.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann eine außerordentliche Vorstandssitzung auf Wunsch eines jeden Vorstandsmitgliedes einberufen werden.
§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, in öffentlicher Wahl gewählt. Gewählt werden können nur Inhaber, (geschäftsführende) Gesellschafter und Geschäftsführer eines ordentlichen Mitgliedsunternehmens. Eine Wiederwahl ist möglich. Auf Antrag mindestens eines stimmberechtigten Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zunächst erfolgt die Wahl der Vorsitzenden, dann die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder.
(2) Sollte das Unternehmen, dem das Vorstandsmitglied angehört, das Insolvenzverfahren abgeschlossen haben und als Mitglied ausscheiden oder das Unternehmen aus einem sonstigen Grunde die ordentliche Mitgliedschaft beendet haben oder das Vorstandsmitglied aus dem Mitgliedsunternehmen ausgeschieden sein, ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Sofern möglich und vom Restvorstand gewünscht, führt der derzeitige Aufgabenträger kommissarisch die Geschäfte weiter. Andernfalls kann vom Restvorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein kommissarischer Nachfolger des fraglichen Vorstandsmitglieds bestimmt werden.
(3) Es ist eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern denkbar (aus wichtigem Grund nach §27 Abs. 2 BGB). Dies ist möglich bei:
a) grob vereinsschädigendem Verhalten (z.B: mangelnder Loyalität in Innen- und Außenwirkung, Handeln im Eigeninteresse und zum Schaden der ABOEV-Mitglieder, Störung des Vereinsfriedens, grobe Pflichtverletzung),
b) nachweislichem Kompetenzmangel im zugeordneten Aufgabengebiet.
Der Antrag kann von jedem Mitglied, Vorstandsmitglied oder Funktionsträger (Beirat, Beauftragter, Geschäftsleitung des ABOEV) eingebracht werden. In diesem Fall beschließt der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit den Ausschluss des Unternehmens als Mitglied. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands wird das bisherige Vorstandsmitglied beurlaubt und ggf. per Vorstandsentscheidung ein kommissarischer Vertreter eingesetzt. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds kann darüber hinaus im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Abwahl eines Vorstandsmitglieds verlangt werden.
§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die auf Einladung des Vorsitzenden vom Geschäftsführer einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit verfügt der Vorsitzende über eine Zusatzstimme.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Gastmitglieder, Existenzgründungsunternehmen und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten,
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden dritten Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorsitzende fest.
In dieser ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten und den Jahresabschluss vorzulegen. Die beiden Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Über die Entlastung des Vorstandes ist Beschluss zu fassen.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter (gem. §15, Abs. 1) hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung per Tischvorlage bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Die Versammlung ist nicht öffentlich.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Gesamtvorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Soweit diese Satzung nichts anderes vorgibt, ist die Art der Abstimmung offen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, der Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Bei Vorstandswahlen ist zuvor ein Wahlleiter zu bestimmen. Die älteste anwesende Person sollte sich hierfür zur Verfügung stellen. Diese leitet die Sitzung im „vorstandslosen Zeitraum“.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer, einem anwesenden Vorstandsmitglied und einem ordentlichen Mitglied zu unterzeichnen ist.
§16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das restliche Vermögen dem Sozialwerk des Deutschen Buchhandels, c/o Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Großer Hirschgraben 17 – 21, 60 311 Frankfurt zugunsten in Not geratener Antiquare zu.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

